Ukraine-Hilfe

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grafische Friedenstaube in den Farben Blau und Gelb und das Logo der ProPotsdam

Hilfe für Geflüchtete aus der Ukraine

Die ProPotsdam hilft nach wie vor bei der Unterbringung von Geflüchteten in Potsdam und bietet kurzfristig Unterkünfte in Wohnungsverbünden sowie in temporären Wohnlösungen an.

Informationen für Mieterinnen und Mieter

Wenn Sie Geflüchtete in Ihrer Wohnung aufnehmen möchten, nehmen Sie Kontakt mit der Stadtverwaltung auf. Dort werden alle Angebote koordiniert: Ukraine-helfen@rathaus.potsdam.de

Weitere Informationen zu Hilfsangeboten und Möglichkeiten zur Unterstützung finden Sie auf der extra dafür eingerichteten Homepage der Landeshauptstadt Potsdam: https://www.potsdam.de/kategorie/ukraine-hilfe

Der Verein Neues Potsdamer Toleranzedikt hat weitere Informationen, Hilfsmöglichkeiten und Angebote gebündelt auf den folgenden Internetseiten zusammengefasst: 

Anlaufpunkte bei Kommunen, Verlinkungen zu Initiativen und Gruppen: Brandenburg Hilft! (brandenburg-hilft.de)

Online-Vermittlungsplattform für Spenden & ehrenamtliche Hilfe: www.helpto.de 

Das oskar. in Drewitz bietet sich als Kontaktstelle für Ehrenamtliche (z. B. Sprachmittlerinnen und Sprachmittler, Kinderbetreuung) und als Sammelstelle für Spenden an.

Weitere Informationen unter http://www.oskar-drewitz.de oder 0331 2019 705 oder per E-Mail info@oskar-drewitz.de

 

Blau-Gelbe Flagge der Ukraine mit dem Logo der ProPotsdam in Weiß darüber

FAQs Geflüchtete als Mitbewohnerinnen und Mitbewohner - Informationen des Deutschen Mieterbundes

Ja. Wer zur Miete wohnt, darf grundsätzlich auch Geflüchtete in seine Mietwohnung aufnehmen. Denn in der Mietwohnung dürfen alleine die Mieter*innen entscheiden, ob und wann sie Besucher*innen empfangen. So ist auch die besuchsweise Aufnahme von Geflüchteten gestattet.

Sechs bis acht Wochen. Denn diese Zeitspanne gilt in jedem Fall als erlaubnisfreier Besuch. Als Richtschnur gilt: Für einen Zeitraum von sechs bis acht Wochen dürfen Mieter und Mieterinnen Menschen in die Mietwohnung aufnehmen, ohne die Vermietenden darüber informieren oder um Erlaubnis fragen zu müssen. Auch eine kurzfristige Überbelegung der Wohnung schadet nicht.
Dauert der Besuch aber länger, sollte der Vermieter bzw. die Vermieterin informiert und um Erlaubnis gebeten werden, um keine Kündigung des Mietverhältnisses zu riskieren.

Nicht immer. Ihre Ehepartner, Lebenspartner, Kinder oder Eltern dürfen Mieter*innen in der Wohnung aufnehmen, ohne den Vermietenden um Erlaubnis zu fragen. Für die Aufnahme anderer Personen wird die Erlaubnis des Vermietenden benötigt. Hier sagt das Gesetz, dass der Mieter bzw. die Mieterin einen Anspruch auf die Erlaubnis des Vermieters bzw. der Vermieterin hat, wenn nach Abschluss des Vertrages ein berechtigtes Interesse des Mieters oder der Mieterin für die Aufnahme in die Wohnung entsteht. Ausreichend sind hierfür einleuchtende wirtschaftliche und persönliche Gründe, wie bspw. der Wunsch, nicht mehr alleine zu leben, oder die eigenen Wohnkosten zu senken. Der Vermietende darf die Erlaubnis nur dann verweigern, wenn in der Person des Untermieters oder der Untermieterin ein wichtiger Grund liegt, der Wohnraum dauerhaft überbelegt würde oder ihm die Untervermietung ausnahmsweise nicht zugemutet werden kann. Der Vermietende darf aber zum Beispiel Ausländer*innen als Untermieter*innen nicht allein wegen ihrer Herkunft ablehnen.

In diesem Fall darf der Vermietende den Mieter bzw. die Mieterin abmahnen und fristlos kündigen, wenn der Abmahnung nicht Folge geleistet wird. Nach der Abmahnung müssen Mieter*innen alles tun, um das Untermietverhältnis zu beenden. Hat der Mieter oder die Mieterin aber nur vergessen, die Erlaubnis einzuholen und hätte der Vermietende zustimmen müssen, ist eine fristlose Kündigung unberechtigt.

Hinweis: Haben Mieter*innen untervermietet, nachdem der Vermietende die erbetene Erlaubnis zu Unrecht verweigert hat, steht dem Vermietenden kein Kündigungsrecht zu.

Mieter*innen müssen Vermieter*innen gegenüber ihr tatsächliches Interesse an der Untervermietung darlegen. Weiterhin müssen Mieter*innen den Dritten namentlich benennen und Auskunft über die berufliche oder sonstige Tätigkeit des Dritten geben. Eine Formvorgabe für das Erlaubnisgesuch gibt es nicht, wobei aus Beweisgründen schriftliche Anfragen zu empfehlen sind.

Mieter*innen müssen sich das vertragswidrige Verhalten ihrer Besucher*innen anrechnen lassen. Sprich: Mieter*innen haften für alle Personen, die sie aufgenommen haben, unabhängig davon, wie lange sie bleiben oder ob sie für die Unterbringung zahlen oder nicht.
Zudem sollte bedacht werden, dass die Nebenkosten natürlich steigen, je mehr Menschen in der Wohnung leben. Höhere Kosten insbesondere für Heizung, Strom und Wasser sollte man einkalkulieren und müssen natürlich in der angefallenen Höhe auch vom Mieter oder der Mieterin bezahlt werden.

Downloads

  • Hausordnung auf Deutsch

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  • Hausordnung auf Ukrainisch

    PDF2 MB